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Zurück Russland-Sanktionen: Aktueller Stand bezüglich des Einfuhrverbotes für Eisen- und Stahlerzeugnisse

Die EU hat ein Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnissen erlassen, die unter Verwendung von Vorprodukten russischen Ursprungs in einem Drittland hergestellt wurden. Die Einfuhr bzw. der Erwerb von russischen Eisen- und Stahlerzeugnisse wurde in der EU und im Vereinigten Königreich erstmals im März/April 2022 verboten – mit 30. September 2023 wurden diese Beschränkungen ausgeweitet. Wir haben eine FAQ mit Antworten zu den wichtigsten Fragen bezüglich der jüngsten Beschränkungen zusammengestellt.

Welche Auswirkungen haben die neuen Sanktionen?  

Die EU-Verordnung verpflichtet Importeure, einen Nachweis über den Ursprung von in der Produktion in Drittländern verwendeten Eisen- und Stahlvorprodukten zu erbringen. Diese Anforderung stellt sicher, dass Endprodukte, die in die EU eingeführt werden, keine Vormaterialien russischen Ursprungs enthalten. 

Dies betrifft insbesondere die folgenden beiden HS-Tarifkapitel: 

  • 72 – Eisen und Stahl 
  • 73 – Erzeugnisse aus Eisen und Stahl  

Wenn die eingeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse keine russischen Vorprodukte enthalten, ist in Feld 44.2 der Zollanmeldung der Code „Y824“ anzugeben. Enthalten Produkte russische Eisen- oder Stahlerzeugnisse, ist die Einfuhr verboten. 

Sollte der Importeur keine Dokumentation vorlegen können, die aus Sicht der Zollbehörden ausreichend sind, wird die Einfuhr abgelehnt.


Was Sie über die neuen Sanktionen wissen müssen

In der EU-Verordnung ist nicht ausdrücklich festgelegt, welche Unterlagen erforderlich sind, um nachzuweisen, aus welchem Land die als Vormaterial verwendeten Eisen- oder Stahlerzeugnisse stammen. Die Europäische Kommission hat jedoch einen Leitfaden herausgegeben, aus dem hervorgeht, dass ein Werksprüfzeugnis (Mill Test Certificate, MTC) ausreichen kann, um den nicht-russischen Ursprung nachzuweisen. 
 
Zusätzlich zu den empfohlenen Werksprüfzeugnissen könnten die zuständigen nationalen Behörden folgende Unterlagen als zulässigen Nachweis für das Ursprungsland festlegen:

  • Rechnungen 
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate 
  • Lieferantenerklärungen 
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen 
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes 
  • Geschäftskorrespondenzen 
  • Produktionsbeschreibungen 
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen 

Für Halbfertigerzeugnisse: 

  • Name des Betriebs, in dem die Produktion erfolgte 
  • Name des Landes, das der Schmelznummer entspricht (Land der Verhüttung) 
  • Klassifizierung der Unterposition des Erzeugnisses (sechsstelliger HS-Code) 

Für Fertigerzeugnisse:

  • Name des Landes und des Betriebs, die der Schmelznummer entsprechen (Land der Verhüttung) 
  • Klassifizierung der Unterposition des Erzeugnisses (sechsstelliger HS-Code) 
  • Gegebenenfalls Name des Landes und der Anlage, in der die folgenden Verarbeitungen oder Behandlungen durchgeführt werden: 

           • Warmwalzen  
           • Kaltwalzen 
           • Metallbeschichtung durch Feuerverzinken 
           • Elektrolytische Metallbeschichtung 
           • Organische Beschichtung 
           • Schweißen 
           • Lochen/Extrudieren 
           • Ziehen/Pilgern 
           • ERW/SAW/HFI/Laserschweißen 

Innerhalb der einzelnen EU-Mitgliedstaaten kann der Umfang der Unterlagen variieren, die die Zollbehörden einfordern. Importeure sollten sich daher mit den neuen Sanktionen vertraut machen und sich mit den lokalen Zollbehörden sowie mit Kühne+Nagel in Verbindung setzen, um die nationalen Zollbestimmungen korrekt anzuwenden.